Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Schubs GmbH
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Schubs GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn die Schubs GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt, ohne dass die Schubs GmbH in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.schubs.de abrufbar und wird dem Besteller auf Verlangen in Textform übermittelt.
1.3 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung oder die Bestätigung der Schubs GmbH in Textform maßgeblich.
1.4 Die Schubs GmbH erbringt ihre Leistungen nach den vertraglich vereinbarten technischen Anforderungen sowie unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschlägigen anerkannten Regeln der Technik. Soweit für den vereinbarten Lieferumfang relevant, werden die einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsanforderungen und vereinbarten technischen Normen berücksichtigt.
1.5 Angaben zur Beschaffenheit, Haltbarkeit, Verfügbarkeit oder Leistungsfähigkeit eines Liefergegenstandes stellen nur dann eine Garantie im Rechtssinne dar, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und von der Schubs GmbH in Textform bestätigt werden.
2. Angebote, Bestellung und Vertragsschluss
2.1 Angebote der Schubs GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der Schubs GmbH in Textform zustande, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.3 Sofern eine Bestellung des Bestellers als verbindliches Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen ist, kann die Schubs GmbH dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
2.4 Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung sind die Auftragsbestätigung der Schubs GmbH sowie die darin ausdrücklich in Bezug genommenen Unterlagen maßgeblich.
2.5 Änderungen oder Ergänzungen des Lieferumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die Schubs GmbH ist berechtigt, die Auswirkungen eines Änderungswunsches auf Preis, Lieferzeit, technische Ausführung und sonstige Vertragsbedingungen zu prüfen und dem Besteller mitzuteilen. Erfordert die Prüfung oder technische Ausarbeitung eines Änderungswunsches einen erheblichen Aufwand, insbesondere für Konstruktion, Projektierung oder Kalkulation, kann die Schubs GmbH hierfür eine angemessene Vergütung verlangen, sofern sie den Besteller vor Beginn der Prüfung hierauf hingewiesen hat und der Änderungsauftrag nicht erteilt wird. Bis zur Einigung über die Änderung ist die Schubs GmbH berechtigt, die Arbeiten auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Lieferumfangs fortzuführen. Soweit dies technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, kann die Bearbeitung des betroffenen Leistungsumfangs bis zur Klärung ausgesetzt werden. Hierdurch entstehende Verzögerungen hat die Schubs GmbH nicht zu vertreten.
3. Technische Unterlagen, Kundenvorgaben und Schutzrechte
3.1 Der Besteller ist dafür verantwortlich, der Schubs GmbH rechtzeitig alle für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlichen technischen Unterlagen, Informationen, Spezifikationen und Freigaben vollständig, richtig, eindeutig und widerspruchsfrei zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Stromlaufpläne, Stücklisten, Aufbauzeichnungen, Konstruktionsunterlagen, technische Spezifikationen, Software- und Schnittstellenanforderungen, Fertigungs- und Prüfvorgaben, Materialvorgaben, Lieferantenvorgaben sowie kundenspezifische Normen und Werksstandards.
3.2 Die Schubs GmbH ist nicht verpflichtet, vom Besteller bereitgestellte technische Unterlagen, Vorgaben, Konstruktionen oder Berechnungen umfassend auf ihre technische Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit oder Eignung für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. Erkennbare Unstimmigkeiten, Fehler oder Risiken wird die Schubs GmbH dem Besteller im Rahmen der ihr zumutbaren Prüfung mitteilen. Eine darüber hinausgehende Prüf-, Warn- oder Beratungspflicht wird hierdurch nicht begründet, soweit gesetzlich zulässig.
3.3 Verzögerungen, Mehraufwendungen oder zusätzliche Kosten, die aufgrund unvollständiger, fehlerhafter, verspäteter, widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Kundenvorgaben entstehen, gehen zulasten des Bestellers, soweit die Schubs GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat. Die betroffenen Fertigungs-, Leistungs- und Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der hierdurch verursachten Behinderung sowie um eine nach den betrieblichen Umständen angemessene Wiederanlauf-, Umplanungs- und Wiedereingliederungszeit.
3.4 Gibt der Besteller bestimmte Hersteller, Lieferanten, Komponenten, Materialien, Konstruktionen oder technische Lösungen verbindlich vor, trägt er die Verantwortung für deren grundsätzliche Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck, soweit die Prüfung dieser Eignung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang der Schubs GmbH gehört. Für Mängel, Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die auf solchen verbindlichen Vorgaben beruhen, haftet die Schubs GmbH nur, soweit sie eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
3.5 An allen von der Schubs GmbH erstellten oder überlassenen Unterlagen und Arbeitsergebnissen, insbesondere Kalkulationen, Angeboten, Zeichnungen, Stromlaufplänen, Stücklisten, Konstruktionsunterlagen, Fertigungskonzepten, Software, Programmen, Parametrierungen und sonstigen technischen Informationen, behält sich die Schubs GmbH sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Die Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung oder Nutzung für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Schubs GmbH in Textform, soweit dem Besteller nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften weitergehende Rechte zustehen.
3.6 Der Besteller gewährleistet, dass durch die Ausführung seiner Vorgaben, Unterlagen, Konstruktionen oder Anweisungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird die Schubs GmbH wegen einer solchen Verletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Besteller die Schubs GmbH von berechtigten Ansprüchen frei, soweit die Rechtsverletzung vom Besteller zu vertreten ist.
3.7 Soweit für den Liefergegenstand ein bestimmter Einsatz- oder Bestimmungsort vorgesehen ist, hat der Besteller diesen der Schubs GmbH spätestens bei Vertragsschluss mitzuteilen, sofern sich daraus besondere technische, gesetzliche, normative, klimatische oder sonstige Anforderungen an den Liefergegenstand ergeben können. Wird der Liefergegenstand ohne vorherige Vereinbarung an einem anderen Ort oder unter anderen Einsatzbedingungen verwendet, übernimmt die Schubs GmbH keine Verantwortung für hieraus entstehende zusätzliche Anforderungen, Anpassungen, Kosten oder Schäden, soweit diese nicht von ihr zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere für besondere klimatische Bedingungen, Netzformen und Netzspannungen, Umgebungsbedingungen, Höhenlagen, länderspezifische Vorschriften, Zulassungsanforderungen sowie besondere Anforderungen an Transport, Aufstellung, Betrieb oder Instandhaltung.
3.8 Soweit die technische Machbarkeit, Prozessfähigkeit oder Erreichbarkeit bestimmter Qualitätsanforderungen vor Vertragsschluss nicht abschließend und mit zumutbarem Aufwand festgestellt werden kann, erfolgt die Auftragsannahme unter der Voraussetzung, dass sich die vereinbarte Ausführung unter tatsächlichen Fertigungs-, Verarbeitungs- oder Prüfbedingungen als technisch realisierbar erweist. Stellt sich erst nach Vertragsschluss im Rahmen der Fertigung, Bemusterung, Erprobung oder Qualitätsprüfung heraus, dass vereinbarte technische Eigenschaften, Qualitätsanforderungen oder Toleranzen mit den vorgesehenen und nach den Umständen zumutbaren Fertigungsverfahren nicht oder nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreicht werden können, obwohl dies für die Schubs GmbH bei Vertragsschluss trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar war, wird die Schubs GmbH den Besteller unverzüglich informieren. Die Parteien werden zunächst prüfen, ob eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anpassung der Spezifikation, des Fertigungsverfahrens oder des Lieferumfangs möglich ist. Ist eine solche Lösung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie auftragsspezifisch beschaffte oder angearbeitete Materialien und Komponenten, die anderweitig nicht zumutbar verwendet werden können, sind zu vergüten. Hat die Schubs GmbH das Leistungshindernis nicht zu vertreten, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen der Nichterfüllung ausgeschlossen. Soweit ungeachtet dessen aufgrund leichter Fahrlässigkeit der Schubs GmbH eine Haftung für Schäden aus der Nichterfüllung besteht, ist diese auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Haftungsbegrenzungen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt. Die gesetzlichen Haftungstatbestände, für die eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Haftung nicht zulässig ist, bleiben unberührt.
4. Materialbeistellungen und sonstige Beistellungen des Bestellers
4.1 Vom Besteller beizustellende Materialien, Bauteile, Komponenten, Werkzeuge, Prüfmittel, Software, Unterlagen oder sonstige Gegenstände sind zu den vereinbarten Terminen, in ausreichender Menge und in einem für die vertragsgemäße Verarbeitung geeigneten Zustand am vereinbarten Leistungsort bereitzustellen. Die vereinbarten Beistellungstermine sind verbindlich, soweit sie für die Einhaltung der Fertigungs- oder Liefertermine der Schubs GmbH erforderlich sind.
4.2 Der Besteller hat die Schubs GmbH unverzüglich in Textform zu informieren, sobald er erkennt, dass eine vereinbarte Beistellung nicht, nicht vollständig, nicht mangelfrei oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Die Mitteilung soll insbesondere die Gründe der Verzögerung, die betroffenen Materialien, Komponenten oder Unterlagen, den ursprünglich vereinbarten Beistellungstermin, den voraussichtlichen neuen Beistellungstermin sowie, soweit erkennbar, die voraussichtliche Dauer und die Auswirkungen der Verzögerung enthalten.
4.3 Die Schubs GmbH ist nicht verpflichtet, beigestellte Materialien oder Komponenten umfassend auf versteckte Mängel, technische Eignung oder Übereinstimmung mit dem vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Erkennbare Mängel oder Abweichungen wird die Schubs GmbH dem Besteller im Rahmen der ihr zumutbaren Prüfung unverzüglich mitteilen. Einer verspäteten Beistellung steht eine rechtzeitige, jedoch unvollständige, falsche, beschädigte, mangelhafte oder für die vertragsgemäße Verarbeitung ungeeignete Beistellung gleich.
4.4 Erfolgt eine vereinbarte Beistellung verspätet, unvollständig, mangelhaft oder abweichend von den vereinbarten Spezifikationen, verlängern sich die davon betroffenen Fertigungs-, Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der hierdurch verursachten Behinderung sowie um eine nach den betrieblichen Umständen angemessene Wiederanlauf-, Umplanungs- und Wiedereingliederungszeit. Die Schubs GmbH ist nicht verpflichtet, bereits anderweitig eingeplante Fertigungs- oder Personalkapazitäten kurzfristig zu verlagern. Ein ursprünglich reservierter Fertigungszeitraum kann nach verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Beistellung entfallen. Die weitere Bearbeitung erfolgt unter Berücksichtigung der dann verfügbaren betrieblichen Kapazitäten.
4.5 Die Schubs GmbH informiert den Besteller nach Maßgabe von Ziffer 5.3, sobald erkennbar ist, dass sich aufgrund einer verspäteten, unvollständigen, mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Beistellung ein vereinbarter Fertigungs- oder Liefertermin verschieben wird.
4.6 Die durch verspätete, unvollständige oder mangelhafte Beistellungen verursachten nachweisbaren Mehraufwendungen trägt der Besteller, soweit er die Ursache zu vertreten hat. Hierzu können insbesondere zusätzliche Prüf- und Sortierarbeiten, Umplanungs- und Koordinierungsaufwand, Stillstands- und Wartezeiten, zusätzliche Rüstvorgänge, Einlagerungs- und Transportkosten, erneute Beschaffung oder Bearbeitung sowie zusätzliche Personal- oder Fremdleistungskosten gehören. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Schubs GmbH bleiben unberührt.
4.7 Werden Beistellungen vor dem vereinbarten Termin angeliefert und können sie ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs nicht angenommen oder verarbeitet werden, ist die Schubs GmbH berechtigt, die Annahme bis zum vereinbarten Termin abzulehnen oder die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Bestellers angemessen einzulagern oder durch Dritte einlagern zu lassen.
4.8 Ist die Durchführung des Auftrags aufgrund einer unterbliebenen oder verspäteten Mitwirkung oder Beistellung des Bestellers für längere Zeit nicht möglich, kann die Schubs GmbH dem Besteller eine angemessene Frist zur Nachholung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist stehen der Schubs GmbH die gesetzlichen Rechte zu.
5. Lieferzeit, Lieferverzögerungen und Informationspflichten
5.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Sonstige Terminangaben sind voraussichtliche Planungsangaben.
5.2 Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen rechtzeitig geklärt sind und der Besteller seine Mitwirkungs- und Beistellungspflichten vollständig und fristgerecht erfüllt. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung vollständiger und widerspruchsfreier technischer Unterlagen, die Erteilung notwendiger Freigaben und Genehmigungen, die rechtzeitige Beantwortung technischer Rückfragen, die rechtzeitige Bereitstellung vereinbarter Materialien und Komponenten sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen.
5.3 Wird für die Schubs GmbH erkennbar, dass ein vereinbarter Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfrist voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, informiert sie den Besteller unverzüglich in Textform über die erkennbare Verzögerung. Die Gründe, die voraussichtliche Dauer, der betroffene Liefer- oder Leistungsumfang und die Auswirkungen auf den Terminplan werden mitgeteilt, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bekannt oder mit zumutbarem Aufwand feststellbar sind. Ist eine verlässliche Terminangabe zunächst nicht möglich, wird die Schubs GmbH hierauf hinweisen und nach weiterer Klärung eine aktualisierte Einschätzung übermitteln.
5.4 Die Mitteilung einer drohenden oder eingetretenen Lieferverzögerung stellt weder ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht noch ein Anerkenntnis eines von der Schubs GmbH zu vertretenden Verzugs dar. Die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen des Lieferverzugs bleiben unberührt.
5.5 Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, welche die Schubs GmbH nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Naturereignissen, Krieg, Terrorismus oder politischen Unruhen, Arbeitskämpfen, Pandemien oder Epidemien, behördlichen Maßnahmen, dem Ausbleiben, der Verzögerung oder dem Widerruf erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Export- oder Einfuhrlizenzen, Embargos oder sonstigen Sanktionsmaßnahmen, Energie-, Rohstoff- oder Materialmangel, erheblichen Transport- oder Lieferkettenstörungen, Cyberangriffen oder erheblichen Störungen der IT-Systeme trotz angemessener Schutzmaßnahmen, nicht rechtzeitiger oder nicht vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers sowie verspäteter, unvollständiger oder mangelhafter Materialbeistellung des Bestellers.
5.6 Entsprechendes gilt bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die Schubs GmbH das erforderliche Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen hat und die ausbleibende oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat.
5.7 Bei Verzögerungen nach den Ziffern 5.5 und 5.6 verlängern sich die betroffenen Fristen um die Dauer der Behinderung sowie um eine nach den betrieblichen Umständen angemessene Zeit für Wiederanlauf, Umplanung, Wiederbeschaffung und Wiedereingliederung des Auftrags in den Betriebsablauf. Die Schubs GmbH ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung oder Verkürzung solcher Verzögerungen Ersatzbeschaffungen zu unverhältnismäßigen Mehrkosten vorzunehmen, zusätzliche Schichten einzurichten, Überstunden anzuordnen oder bereits anderweitig eingeplante Kapazitäten zu verlagern. Die Informationspflicht nach Ziffer 5.3 bleibt unberührt.
5.8 Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk oder Lager verlassen hat oder dem Besteller die Versand- oder Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde.
5.9 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks nutzbar und ihm zumutbar sind.
5.10 Dauert ein Ereignis gemäß den Ziffern 5.5 oder 5.6 länger als sechs Monate an und ist einer Partei das Festhalten am noch nicht erfüllten Teil des Vertrages nicht mehr zumutbar, kann sie hinsichtlich dieses Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie angearbeitete Leistungen und auftragsspezifisch beschaffte Materialien und Komponenten, die anderweitig nicht zumutbar verwendet werden können, sind zu vergüten.
6. Abnahme, Versand und Gefahrübergang
6.1 Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, hat der Besteller diese unverzüglich nach Fertigstellung und Aufforderung durch die Schubs GmbH vorzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Nimmt der Besteller trotz mitgeteilter Abnahmebereitschaft nicht an der Abnahme teil oder verweigert er die Abnahme ohne berechtigten Grund, kann die Schubs GmbH ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme und den Annahmeverzug.
6.3 Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und dann, wenn die Schubs GmbH Versandkosten, Anlieferung oder andere Leistungen übernommen hat.
6.4 Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die Schubs GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten zu berechnen.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung, Entladung und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Rechnungen sind innerhalb der in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig. Fehlt eine besondere Vereinbarung, beträgt die Zahlungsfrist 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum.
7.3 Zahlungen gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf dem von der Schubs GmbH angegebenen Konto als erfolgt.
7.4 Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
7.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.
7.6 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.7 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch der Schubs GmbH auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen der Schubs GmbH die gesetzlichen Rechte, insbesondere nach § 321 BGB, zu.
7.8 Festpreise können nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden. Liegt keine Festpreisvereinbarung vor und verändern sich nach Vertragsschluss bis zur vereinbarten Lieferung die für die Kalkulation maßgeblichen Kosten, insbesondere für Material, Löhne, Energie, Fracht oder Beschaffung, ist die Schubs GmbH bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten berechtigt, den Preis entsprechend der tatsächlich eingetretenen, auf den konkreten Auftrag entfallenden Kostenänderung angemessen anzupassen. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Bestellers wird die Grundlage der Anpassung nachvollziehbar dargelegt. Übersteigt eine Preiserhöhung 5 % des vereinbarten Preises für den betroffenen Lieferumfang, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des betroffenen, noch nicht gelieferten Teils des Vertrages innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung zurückzutreten.
7.9 Bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert von mehr als 25.000 EUR oder einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als acht Wochen ist die Schubs GmbH berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, sofern nichts anderes vereinbart ist: ein Drittel des Auftragswertes nach Zugang der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Beginn der Materialbeschaffung oder der Fertigung sowie den Restbetrag bei Lieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, bei Abnahme. Abschlagszahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig; Ziffer 7.2 gilt entsprechend.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen der Schubs GmbH aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller Eigentum der Schubs GmbH.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die Schubs GmbH bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter unverzüglich zu informieren.
8.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne Zustimmung der Schubs GmbH nicht zulässig.
8.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für die Schubs GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Schubs GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt die Schubs GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
8.5 Der Besteller ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Schubs GmbH ab. Die Schubs GmbH nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Schubs GmbH kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. In diesem Fall hat der Besteller der Schubs GmbH auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung offenzulegen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch die Schubs GmbH setzt einen Rücktritt vom Vertrag voraus.
8.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, wird die Schubs GmbH auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
9. Mängelansprüche und Gewährleistung
9.1 Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
9.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, arglistig verschwiegene Mängel, übernommene Garantien, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, gesetzlich zwingende Rückgriffsansprüche sowie sonstige Fälle, in denen eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist unzulässig ist. Die Verkürzung gilt ferner nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.3 Bei berechtigter Mängelrüge leistet die Schubs GmbH nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Besteller hat der Schubs GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache ersetzt die Schubs GmbH nur in angemessenem und nachgewiesenem Umfang und nur, soweit der Einbau oder das Anbringen der Art und dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck der Sache entsprach. Zwingende gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
9.4 Ort der Nacherfüllung ist grundsätzlich der Geschäftssitz der Schubs GmbH. Die Schubs GmbH entscheidet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften über die Art und Durchführung der Nacherfüllung. Wurde der Liefergegenstand nach der Lieferung durch den Besteller oder einen Dritten an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Bestimmungsort verbracht, trägt die Schubs GmbH hierdurch entstehende zusätzliche Transport-, Reise-, Wege-, Unterbringungs-, Personal- und sonstige Mehraufwendungen nur, soweit sie hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Die Schubs GmbH ist insbesondere nicht verpflichtet, auf eigene Kosten Personal an einen vom ursprünglichen Liefer- oder Bestimmungsort abweichenden Einsatzort zu entsenden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Soweit eine Nacherfüllung am Einsatzort erforderlich oder zweckmäßig ist, kann die Schubs GmbH nach eigener Wahl eigenes Personal, geeignete Dritte oder vom Besteller bereitgestelltes Fachpersonal einsetzen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Gesetzlich zwingende Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
9.5 Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, nicht ordnungsgemäßer Wartung sowie nicht genehmigten Änderungen oder Eingriffen durch den Besteller oder Dritte, soweit diese für den Mangel ursächlich sind oder die Mängelbeseitigung erschweren.
9.6 Für Mängel oder Schäden, die auf vom Besteller beigestellte Materialien, Komponenten, Unterlagen, Konstruktionen, Stromlaufpläne, Stücklisten, Software, technische Vorgaben, vorgeschriebene Lieferanten oder sonstige verbindliche Kundenvorgaben zurückzuführen sind, haftet die Schubs GmbH nur, soweit sie eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. Eine Verpflichtung zur umfassenden technischen Prüfung von Kundenvorgaben oder Beistellungen besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde. Erkennbare Fehler oder Risiken wird die Schubs GmbH im Rahmen der nach den Umständen geschuldeten und zumutbaren Prüfung mitteilen.
9.7 Für gebrauchte Waren sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Verwendung gebrauchter Teile durch die Schubs GmbH bedarf der Zustimmung des Bestellers.
9.8 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Schubs GmbH über, soweit sie nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beim Besteller verbleiben müssen.
10. Haftung
10.1 Die Schubs GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Schubs GmbH nur auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
10.3 Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Schubs GmbH bei leichter Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, Kosten einer Ersatzbeschaffung oder sonstige reine Vermögensfolgeschäden. Dies gilt nicht, soweit ein solcher Schaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall gilt die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 10.2; die Haftung ist zudem der Höhe nach begrenzt auf den Nettoauftragswert des betroffenen Auftrags, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der Schubs GmbH je Schadensfall. Die Haftung nach Ziffer 10.1 bleibt von den vorstehenden Begrenzungen unberührt.
10.4 Soweit die Schubs GmbH außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs unentgeltlich technische Auskünfte, Empfehlungen oder Beratungsleistungen erbringt, erfolgt dies unter Ausschluss einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit.
10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Schubs GmbH.
11. Software, Programme und Parametrierungen
11.1 Soweit zum Lieferumfang Software, SPS-Programme, HMI-Projekte, Parametrierungen oder sonstige digitale Inhalte gehören, erhält der Besteller, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck und den dafür bestimmten Liefergegenstand. Die Übergabe von Quellcodes, editierbaren Projektdateien, Entwicklungsumgebungen, Bibliotheken, Standardbausteinen oder internen Entwicklungswerkzeugen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.2 Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Dekompilierung oder sonstige Veränderung ist nur im gesetzlich zulässigen Umfang gestattet.
11.3 Sämtliche weitergehenden Rechte an von der Schubs GmbH selbst erstellter Software, Programmen, Bibliotheken, Standardbausteinen, Vorlagen, Dokumentationen und sonstigem Know-how verbleiben bei der Schubs GmbH.
11.4 Rechte Dritter an eingesetzter Standardsoftware oder Komponenten bleiben unberührt und richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
12. Konformität und CE-Kennzeichnung
12.1 Die Verantwortlichkeit für Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Lieferumfang und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Soweit die Schubs GmbH Schaltschränke, Steuerungen oder elektrische Ausrüstungen ausschließlich als Bestandteil einer vom Besteller oder einem Dritten herzustellenden Gesamtmaschine oder Anlage liefert, ist der Hersteller der Gesamtmaschine oder Anlage für deren Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung verantwortlich, soweit diese Verantwortung nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar die Schubs GmbH trifft.
12.3 Gesetzliche Konformitäts- und Kennzeichnungspflichten, die unmittelbar den von der Schubs GmbH gelieferten Liefergegenstand betreffen, bleiben unberührt.
12.4 Soweit die Schubs GmbH nach verbindlichen Vorgaben, Konstruktionen oder technischen Spezifikationen des Bestellers fertigt, trägt der Besteller die Verantwortung für die Konformität dieser Vorgaben mit den für die Gesamtmaschine oder Gesamtanlage geltenden Anforderungen, soweit deren Prüfung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang der Schubs GmbH gehört.
12.5 Besondere ausländische oder branchenspezifische Zulassungen, Zertifizierungen, Prüfzeichen und Kennzeichnungen des Liefergegenstandes, insbesondere UL- oder CSA-Zertifizierungen, Zertifikate von Klassifikationsgesellschaften sowie länderspezifische Approbationen, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
13. Exportkontrolle und Sanktionen
13.1 Die Vertragserfüllung durch die Schubs GmbH steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstiger Sanktionsmaßnahmen, entgegenstehen.
13.2 Der Besteller stellt der Schubs GmbH auf Anforderung unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr der Liefergegenstände benötigt werden, insbesondere Angaben zu Endverbleib und Endverwendung.
13.3 Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren, die die Schubs GmbH nicht zu vertreten hat, verlängern vereinbarte Fristen und Lieferzeiten entsprechend. Wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder widerrufen, ist die Schubs GmbH berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Teile vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen, soweit die Schubs GmbH die Nichterteilung oder den Widerruf nicht zu vertreten hat.
13.4 Bei einer Weitergabe der Liefergegenstände an Dritte hat der Besteller die anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.
14. Kündigung und Stornierung durch den Besteller
14.1 Kündigt der Besteller den Vertrag, ohne dass die Schubs GmbH dies durch eine schuldhafte Pflichtverletzung veranlasst hat, oder verweigert er endgültig und unberechtigt die Annahme oder Abnahme der Leistung, kann die Schubs GmbH anstelle der Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften eine pauschale Vergütung in Höhe von 15 % des auf den noch nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Nettoauftragswertes verlangen, zuzüglich der Vergütung für bereits erbrachte und angearbeitete Leistungen sowie der Kosten für auftragsspezifisch beschaffte Materialien und Komponenten, die anderweitig nicht zumutbar verwendet werden können.
14.2 Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass der Schubs GmbH kein Anspruch oder nur ein wesentlich geringerer Anspruch zusteht. Der Schubs GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs gestattet.
15. Geheimhaltung
15.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere technische Unterlagen, Kalkulationen, Preise sowie Konstruktions- und Fertigungs-Know-how, vertraulich zu behandeln, nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden und Dritten nur zugänglich zu machen, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und die Dritten in entsprechendem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
15.2 Die Verpflichtung nach Ziffer 15.1 gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die von Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
15.3 Die Verpflichtungen nach diesem Kapitel bestehen für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Beendigung fort. Weitergehende gesetzliche Pflichten, insbesondere nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bleiben unberührt.
16. Werkzeuge, Vorrichtungen und Prüfmittel
16.1 Von der Schubs GmbH hergestellte oder beschaffte Werkzeuge, Vorrichtungen, Prüfadapter, Modelle und sonstige Fertigungshilfsmittel bleiben auch dann Eigentum der Schubs GmbH, wenn dem Besteller anteilige Kosten hierfür berechnet wurden, sofern nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
16.2 Vom Besteller beigestellte Werkzeuge, Vorrichtungen und Prüfmittel verwahrt die Schubs GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und setzt sie ausschließlich für Aufträge des Bestellers ein. Wird innerhalb von 24 Monaten nach dem letzten Auftrag kein Folgeauftrag erteilt, kann die Schubs GmbH die Abholung verlangen oder die Gegenstände nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten des Bestellers zurücksenden.
17. Verpackung
17.1 Verpackungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Verpackungsgesetz, etwas anderes bestimmen.
17.2 Transport- und Mehrwegverpackungen, für die eine gesetzliche Rücknahmepflicht der Schubs GmbH besteht, nimmt die Schubs GmbH am Ort der Übergabe zurück, sofern der Besteller die Rückgabe rechtzeitig ankündigt und die Verpackungen frei von Fremdstoffen und sortenrein übergibt.
18. Datenschutz
18.1 Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Vertragsabwicklung unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und der sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet.
18.2 Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder anderweitig rechtlich zulässig ist.
18.3 Ergänzende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Schubs GmbH.
19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Geschäftssitz der Schubs GmbH, soweit nichts anderes vereinbart ist.
19.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der Schubs GmbH. Die Schubs GmbH ist daneben berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
19.4 Vertragssprache ist Deutsch.
19.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Juli 2026 – überarbeitete Fassung vom 17.07.2026